§ 1
Der Verein führt den Namen „Bürgerschützengesellschaft Belecke/Möhne e.V.“ (nachfolgend kurz „BSG“) genannt und hat seinen Sitz in Warstein, Stadtteil Belecke. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Warstein eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, das Brauchtum der Heimat im christlichen Sinne zu erhalten und zu fördern, auf solche Weise Eintracht und Gemeinsinn zu pflegen und die kameradschaftliche Gesinnung bei seinen Mitgliedern zu stärken. Dies geschieht insbesondere in der Veranstaltung eines Schützenfestes, von Heimatabenden, Schnadegängen und dergleichen bzw. Bereitstellung von Räumen für derartige Veranstaltungen. Angeschlossen ist der BSG die Schießgruppe als Unterabteilung. Aufgaben und Zweck dieser Abteilung ist in dem § 27 dieser Satzung geregelt. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Alle männlichen Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können Mitglied werden. Mitglied der Schießsportgruppe der BSG können – abweichend von Absatz 1 – Personen beiderlei Geschlechts nach vollendetem 11. Lebensjahr werden. Minderjährige müssen ihrer Beitrittserklärung die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters beifügen.
§ 4
Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
§ 5
Der Jahresbeitrag wird durch die Generalversammlung festgesetzt.
§ 6
Mitglieder, die aus der BSG austreten wollen, haben ihren Austritt dem Rendanten schriftlich anzuzeigen. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Mit dem Austritt erlöschen alle Rechte und Pflichten.
§ 7
Aus dem Verein werden mit Verlust eines jeden Anspruchs Mitglieder ausgeschlossen, die
a) mit drei Jahresbeiträgen im Rückstand sind,
b) durch ihr Verhalten das Ansehen der BSG verletzen, insbesondere solche, welche den Anforderungen nach § 2 nicht nachkommen,
c) sich an einem Vorstandsmitglied oder den im Dienst der BSG befindlichen Personen tätlich vergreifen,
d) den Festsetzungen der Satzung und den aufgrund gültiger Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes getroffenen Anordnungen sich beharrlich widersetzen,
e) Gesellschaftseigentum verschleppen oder entwenden. Über den Ausschluss entscheidet in jedem Falle der Vorstand endgültig.
§ 8
Die Wiederaufnahme Ausgeschlossener kann nach zwei Jahren durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes bewilligt werden.
§ 9
Ehrenmitglieder können vom Gesamtvorstand ernannt werden.
§ 10
Der Vorstand wird gebildet aus:
a) dem 1. Vorsitzenden (Schützenoberst),
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Rendanten,
d) dem Schriftführer
(diese 4 Personen bilden den Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB geschäftsführender Vorstand),
e) dem Ortsvorsteher am Sitz des Vereins, wenn er aktives Mitglied der BSG ist,
f) dem amtierenden Schützenkönig,
g) dem Vorsitzenden der Schießgruppe,
h) dem Schützenmajor,
i) dem Adjutanten,
j) den Kompanieführern,
k) den acht weiteren Beisitzern und zwar aus jeder der vier Kompanien zwei Personen. Wählbar als Vorstandsmitglied sind nur solche Schützenbrüder, die 23 Jahre – beim geschäftsführenden Vorstand 30 Jahre – alt sind.
§ 11
Die Vorstandsmitglieder werden für drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Es werden gewählt: Geschäftsführender Vorstand, Schützenmajor, Adjutant und acht Beisitzer in der Generalversammlung, der Vorsitzende der Schießgruppe in deren Generalversammlung, Kompanieführer in den Kompanieversammlungen.
Der 1. Vorsitzende und der Rendant sollten nicht im gleichen Jahr neu gewählt werden.
§ 12
Die Vertretung des Vereins erfolgt durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende.
§ 13
Vorstandssitzungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die schriftlichen Einladungen erfolgen mit Bekanntgabe der Tagesordnung, spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Anwesenheit von mindestens sieben Vorstandsmitgliedern – darunter zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes – ist der Vorstand beschlussfähig.
§ 14
Der Vorstand sorgt für die Ausführung der von den Generalversammlungen gefassten Beschlüsse und wacht über das Vermögen der BSG.
§ 15
Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung zu erlassen.
§ 16
Der Rendant führt die Rechnungsgeschäfte der BSG und muss am Sitz des Vereins wohnen.
§ 17
Der Schriftführer hat über die Vorstandssitzungen und die Generalversammlungen, sowie über die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse der Wahlen eine Niederschrift auszufertigen. Die Niederschrift ist vom geschäftsführenden Vorstand zu unterzeichnen.
§ 18
Der Vorsitzende der BSG ist gleichzeitig auch Vorsitzender der Offiziere. Sein Stellvertreter ist der Major. Die Offiziere werden von den Kompanien in den Kompanieversammlungen für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bezüglich der Wahl des Majors und Adjutanten wird auf § 11 verwiesen.
§ 19
Der 1. Vorsitzende (Schützenoberst) wird vertreten bezüglich der Geschäftsführung (Verwaltungstätigkeit) durch den 2. Vorsitzenden und im Übrigen durch den Major. Der Major führt die öffentlichen Auftritte der BSG. Sein Stellvertreter ist der dienstälteste Kompanieführer. Bei gleichen Dienstjahren entscheidet das Lebensalter.
§ 20
Der Kompanieführer führt die Kompanie. Die Grenzen der Kompanien werden durch die Geschäftsordnung geregelt. Der Kompanieführer beruft die jährliche Kompanieversammlung ein und leitet sie. Die Kompanieversammlung soll vor der Generalversammlung stattfinden. Der Flügeloffizier ist der Stellvertreter des Kompanieführers.
§ 21
Die Generalversammlung ist die Zusammenkunft der Mitglieder, in der über allgemeine Angelegenheiten der BSG beraten und beschlossen wird. Die ordentliche Generalversammlung muss jährlich stattfinden. Den Zeitpunkt bestimmt der Vorstand. Zu der Generalversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche durch Aushang an den „schwarzen Brettern“ am Sitz des Vereins und Bekanntgabe in den örtlichen Tageszeitungen einzuladen. Zur Tagesordnung gehören:
a) Kassen- und Geschäftsbericht,
b) Wahlen,
c) Beschlussfassung über die Durchführung des Schützenfestes,
d) Satzungsänderungen,
e) Wahl der Kassenprüfer.
Die Beschlussfassung der Versammlung wird vom Vorsitzenden festgestellt. Erfolgt kein Widerspruch, so sind alle gefassten Beschlüsse verbindlich.
§ 22
Wahlen und alle sonstigen Beschlüsse der Generalversammlung erfolgen durch Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten nicht als Stimmabgabe. Satzungsänderungen bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Über die Form der Abstimmung (z.B. mündlich, Stimmzettel, Akklamation) entscheidet die Versammlung.
§ 23
Außerordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes durch den Vorsitzenden einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn der zehnte Teil der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe es verlangt.
§ 24
Die Generalversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben die vom Rendanten zu legenden Rechnungen zu prüfen und der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
§ 25
Das Schützenfest wird jährlich gefeiert. Schützenkönig kann nur derjenige werden, der das 23. Lebensjahr vollendet hat und den Rest des Vogels abschießt. Bei Meinungsverschiedenheiten ist der Vorstand allein befugt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der Vorstand hat zur Ernennung des Schützenkönigs und der -königin seine Genehmigung zu geben. Der Schützenkönig wählt seinen Hofstaat. Mitglieder des Hofstaates müssen Mitglied der BSG sein.
§ 26
Am Vorabend des Schützenfestes werden nach Vorschlag des Vorstandes Ständchen gebracht.
§ 27
Die Schießgruppe ist eine Unterabteilung der BSG. Aufgabe der Schießgruppe ist es, den altüberlieferten Schießsport zu beleben und zu unterstützen. Militärisches oder Wehrsportschießen sind ausgeschlossen. Die Schießgruppe führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung der BSG selbständig. Die Schießgruppe hat dem Vorstand der BSG den Geschäfts- und Kassenbericht jährlich vor der Generalversammlung der BSG zur Überprüfung vorzulegen.
§ 28
Die Auflösung der BSG kann nur durch eine außerordentliche Generalversammlung erfolgen. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der eingeschriebenen und 3/4 der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Warstein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Belecke zu verwenden hat.
Warstein-Belecke, den 09.04.2005
Vorstand der Bürgerschützengesellschaft Belecke/Möhne e.V.
Die Satzung der Bürgerschützengesellschaft Belecke kann hier als PDF heruntergeladen werden.